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Aktuelles aus der BSG


Schießen 3.Kompanie
Am 22.05.2012 ab 19:30 Uhr Schießabend für alle Schützen der 3.Kompanie!
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Startseite / Die Satzung / § 6-10
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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung die gleichen Rechte und Pflichten, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird.

2. Die Mitglieder besitzen uneinschränkbares einfaches Stimmrecht. Jugendliche Mitglieder haben mit Vollendung des 16. Lebensjahres Stimmrecht in den Gilden- und Kompanieversammlungen.

3. Die Mitgliedschaftsrechte sind persönlich auszuüben.

4. Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann zu allen Ämtern gewählt werden.

5. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechts-geschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der BSG betrifft.

6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, für das Ansehen der Gilde einzutreten und sich gegenüber jedem anderen Mitglied so zu verhalten, dass die Kameradschaft und die gegenseitige Achtung gestärkt werden.
§ 7 Dienstgrade, Orden und Ehrenzeichen, Schützenanzug
1. Dienstgrade werden nicht verliehen.

2. Orden und Ehrenzeichen werden mit Ausnahme der Schießauszeichnungen, der Königskette und der Königs-Ehrenplakette nicht verliehen.

3. Auszeichnungen vom Westfälischen Schützenbund, Deutschen Schützenbund oder Landessport bund können getragen werden.

4. Als einheitlicher Schützenanzug gilt

a. für männliche Mitgliederein schwarzer Anzug mit grünem Revers mit silberfarbenen - Majestäten mit goldfarbenen - Eichenblättern, Schützenemblem (am linken Oberärmel zu tragen), weißes Hemd, Schützenkrawatte und Schützenhut; der Schützenkönig sowie die Ex-Majestäten und der Gildenführer tragen an ihren Hüten einen Federbusch, der Kammerherr einen Federbüschel.

b. für weibliche Mitglieder eine schwarze Jacke mit grünem Revers mit silberfarbenen – Exköniginnen mit goldfarbenen – Eichenblättern sowie schwarzer Hose und weißer Bluse, Schützenkrawatte, keine Kopfbedeckung.

5. Über eventuell zweckmäßige Abweichungen entscheidet der Gildenvorstand im Einzelfall.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte an die BSG und an das Vermögen der BSG, die durch die Mitgliedschaft entstanden sind. Ausgeschiedene Mitglieder oder Erben von ver-storbenen Mitgliedern haften jedoch weiterhin für alle Verbindlichkeiten gegenüber der BSG aus der Zeit vor dem Ende der Mitgliedschaft.
§ 9 Austritt
Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber den Kompanievorständen mit einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres wirksam erklärt werden.
§ 10 Ausschluss
1. Der Ausschluss aus der BSG kann

a. bei pflichtwidrigem Verhalten gegen die Satzung,

b. bei rechtskräftiger Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,

c. bei sechsmonatigem Rückstand in der Bezahlung des Beitrages oder Nichterfüllung sonstiger finanzieller Verpflichtungen gegenüber der BSG, wenn das Mitglied trotz einer schriftlichen Mahnung durch den zuständigen Kompanievorstand seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt und auf den zulässigen Ausschluss hingewiesen worden ist oder

d. bei Verhalten, das dem Ansehen der BSG in der Öffentlichkeit schadet ausgesprochen werden

2. Über den Ausschluss entscheidet der Gildenvorstand durch geheime Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen.

3. Von dem Zeitpunkt an, von dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ist es vom Gildenleben ausgeschlossen und von allen Ämtern suspendiert.