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§ 21 Schützenfest, König / Königin, Kaiser / Kaiserin 1. Über die Durchführung eines Schützenfestes entscheidet die Gildenversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.§ 22 Haftungsausschluss Die Bürgerschützengilde haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Durchführung von Gilden- oder Kompanieveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.§ 23 Auflösung einer Kompanie 1. Die Auflösung einer Kompanie kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen Kompanieversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Das evtl.vorhandene Vermögen bleibt Eigentum der BSG. Die Abwicklung der Auflösung obliegt dem geschäftsführenden Gildenvorstand.§ 24 Wegfall der Gemeinnützigkeit und Auflösung der BSG 1. Die BSG wird aufgelöst, wenn eine ausdrückliche zu diesem Zweck einberufene Gildenversammlung die Auflösung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Die Abstimmung muss durch Stimmzettel erfolgen.§ 25 Auslegung Sollte eine Bestimmung dieser Satzung rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Satzung in ihrem übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung muss durch eine solche ersetzt werden, die ihr in gesetzlich zulässiger Weise sinngemäß am nächsten kommt. Diese Regelung ist insbesondere auf die gesetzlich vorgegebene Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes für Männer und Frauen anzuwenden.§ 26 Beschlussdatum Diese Satzung wurde von der Gildenversammlung am 14. März 1992 beschlossen. |