StartseiteAktuelles aus der BSGSuche

Hauptmenü

Startseite
Aktuelles aus der BSG
Termine
Die Vorstände

Internes

Unser Vereinsleben
Das Königshaus
Tanzgarde der BSG
Die Satzung
Übersicht / Inhalt
§ 1-5
§ 6-10
§ 11-15
§ 16-20
§ 21-26
Gästebuch
Bildergalerie

Sonstiges

Kontakt
Impressum
Sponsoren/Links

Administration

Anmeldung

Aktuelles aus der BSG


Schießen 3.Kompanie
Am 22.05.2012 ab 19:30 Uhr Schießabend für alle Schützen der 3.Kompanie!
<<  Mai 2012  >>
 Mo  Di  Mi  Do  Fr  Sa  So 
   1  2  3  4  5  6
  7  8  910111213
14151617181920
21222324252627
28293031   
Startseite / Die Satzung / § 21-26
| Drucken |


§ 21 Schützenfest, König / Königin, Kaiser / Kaiserin
1. Über die Durchführung eines Schützenfestes entscheidet die Gildenversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Die Organisation des Schützenfestes liegt in den Händen des Gildenvorstandes, der zur Ausrichtung geeignete Mitglieder zur Mitarbeit ersuchen kann.

3. Das Schützenfest wird von der BSG finanziell getragen. Dem nach Abs. 1 erforderlichen Beschluss ist ein Finanzierungsplan zugrunde zu legen, von dem der Gildenvorstand nur abweichen soll, wenn hierdurch eine erhebliche Überschreitung der Gesamtausgaben nicht eintritt.

4. Jeder Bewerber oder jede Bewerberin um die Königswürde muss mindestens ein Jahr der Gilde der Gilde angehören und vor dem Beginn des Schießens dem Gildenvorstand eine ehrenwörtliche Erklärung abgeben, dass er die verbindliche Zusage einer Königin oder eines Königs hat.

5. Schützenkönig bzw. Schützenkönigin ist der Bewerber oder die Bewerberin, der / die den Rest des Vogels abschießt. Ein König/ Eine Königin wird – wenn er / sie nochmals den Rest des Vogels abschießt – Kaiser / Kaiserin.

6. Königin / König kann nur ein Mitglied oder der /die Lebensgefährte /in eines Mitgliedes werden.

7. Der König / die Königin ernennt seine / ihre Adjutanten / -innen und die Throndamen.

8. Zum Hofstaat anlässlich eines Schützenfestes gehört der Gildenvorstand mit seinen Lebenspartnern /-innen.

9. Nach der Inthronisation des neuen Königs / der neuen Königin erhält der alte König / die Königin eine Ehrenplakette mit den Daten seiner / ihrer Regierungszeit. Der scheidenden Königin /dem scheidenden König wird ein Erinnerungsgeschenk übergeben.

10. Die Leitung des Königsschießens obliegt dem Leiter der Schießsportabteilung. Er wird hierbei von den Kompanieschießwarten unterstützt.

11. Über die Durchführung eines Kinderschützenfestes entscheidet der Gildenvorstand.

12. Über Abweichungen entscheidet der Gildenvorstand bei gegebenem Anlass.
§ 22 Haftungsausschluss
Die Bürgerschützengilde haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Durchführung von Gilden- oder Kompanieveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
§ 23 Auflösung einer Kompanie
1. Die Auflösung einer Kompanie kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen Kompanieversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Das evtl.vorhandene Vermögen bleibt Eigentum der BSG. Die Abwicklung der Auflösung obliegt dem geschäftsführenden Gildenvorstand.

2. Von der Auflösung einer Kompanie wird die Mitgliedschaft in der BSG nicht berührt.
§ 24 Wegfall der Gemeinnützigkeit und Auflösung der BSG
1. Die BSG wird aufgelöst, wenn eine ausdrückliche zu diesem Zweck einberufene Gildenversammlung die Auflösung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Die Abstimmung muss durch Stimmzettel erfolgen.

2. Bei Wegfall der Gemeinnützigkeit oder Auflösung der BSG sind Verfügungen über das Vereinsvermögen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes zu treffen.
§ 25 Auslegung
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Satzung in ihrem übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung muss durch eine solche ersetzt werden, die ihr in gesetzlich zulässiger Weise sinngemäß am nächsten kommt. Diese Regelung ist insbesondere auf die gesetzlich vorgegebene Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes für Männer und Frauen anzuwenden.
§ 26 Beschlussdatum
Diese Satzung wurde von der Gildenversammlung am 14. März 1992 beschlossen.

Satzungsänderungen wurden von den Gildenversammlungen am 17. März 2001, 29. März 2003,

10.März 2007 und 1. März 2008 beschlossen.

Die aktuelle Fassung dieser Satzung wurde von der Gildenversammlung am 7. März 2009

angenommen und tritt damit am 8. März 2009 in Kraft. Die Bestimmungen über den

Gildenvorstand (§ 17)werden erstmalig auf die Wahlen 2010 angewandt.