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Aktuelles aus der BSG


Schießen 2.Kompanie
Am 25.05.2012 ab 19:00 Uhr Schießabend der 2.Kompanie!
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Startseite / Die Satzung / § 1-5
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Die Bürgerschützengilde des Stadtteils Recklinghausen-Suderwich führt den Namen: Bürgerschützengilde Suderwich 1860 e.V. – nachstehend kurz als „BSG“ bezeichnet.
2. Die BSG hat ihren Sitz in Recklinghausen-Suderwich. Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Recklinghausen unter der Nr. VR 643 eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Gerichtsstand ist Recklinghausen.
5. Die Gildenfarbe ist grün – weiß.
§ 2 Ursprung und Zweck
1. Die BSG sieht ihren Ursprung in dem Zusammenschluss der Bürger und Bauern der - bis 1926 freien - Landgemeinde Suderwich zum bewaffneten Schutz ihres Lebens und Eigentums vor plün-dernden Söldnern im Mittelalter und während des 30-jährigen Krieges.
2. Die BSG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch Förderung traditionellen Brauchtums, der Heimatpflege und der Heimatkunde sowie des Schießsports.
3. Die BSG ist selbstlos tätig sowie konfessionell und parteipolitisch neutral. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gilde. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der BSG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die bei Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehenden notwendigen und nachgewiesenen Auslagen werden ersetzt.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

1. Die Gilde ist Mitglied im Westfälischen Schützenbund (WSB) und damit indirekt auch Mitglied im Landessportbund (LSB) und erkennt deren Satzungen, Ordnungen und Richtlinien an

2. Der Austritt kann nur durch die Gildenversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

§ 4 Gliederung
1. Die BSG gliedert sich traditionell in Kompanien. Daneben bestehen eine kompanieübergreifende Jugendabteilung und eine ebenfalls kompanieübergreifende Schießsportabteilung. Deren Gesamtheit ergibt die Gilde.
2. Außerdem besteht eine aus Kompaniemitgliedern zu bildende, mindestens fünf Personen starke Fahnengruppe, die für die Gildenfahne und die Gildenstandarte verantwortlich ist.
3. Weiterhin können an eine Kompanie gebundene Damenschießgruppen gebildet werden.
4. Für die Bildung einer Kompanie ist ein Beschluss des Gildenvorstandes erforderlich.
5. Die Kompanien führen im Rahmen dieser Satzung ein eigenständiges Leben, das dem im § 2 niedergelegten Zweck nicht zuwiderlaufen darf. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Gildenvorstand.
6. Hinsichtlich der Jugendabteilung regelt die Jugendordnung das Nähere.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Jede natürliche Person kann der BSG als Mitglied beitreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung zu einer Kompanie. Mit der Anmeldung ist die Satzung anerkannt.
2. Die Beitrittserklärung kann auf eine Damenschießgruppe begrenzt werden mit der Folge, dass sich die satzungsgemäßen Rechte auf deren Veranstaltungen beschränken.
3. Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gehören zusätzlich der Jugendabteilung an.
4. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Kompanievorstand mit einfacher Mehrheit.
5. In der Gildenversammlung und den Kompanieversammlungen werden die im abgelaufenen Geschäftsjahr aufgenommenen Mitglieder namentlich genannt.
6. Auf Anforderung ist jedem Mitglied eine Satzung auszuhändigen.
7. Die Teilnahme an den Veranstaltungen der BSG und der Kompanien ist allen Mitgliedern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung gestattet.